Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 41 LGrStG BW Hauptveranlagung
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
1Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW aufgenommen.
2In der
Gesetzesbegründung heißt es
hierzu:
Die Norm entspricht dem bisherigen §16
GrStG und regelt das
Steuermessbetragsverfahren.
II. Geltungsbereich
3Das LGrStG BW gilt für in Baden-Württemberg belegene Grundstücke.
4–5(Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
I. Hauptveranlagung und Hauptveranlagungszeitpunkt (§ 41 Abs. 1 LGrStG BW)
6Die Vorschrift entspricht § 16 Abs. 1 GrStG. Während § 16 Abs. 1 GrStG bezüglich des Hauptfeststellungszeitpunkts lediglich auf § 221 Abs. 2 BewG verweist, verweist § 41 Abs. 1 LGrStG BW auf § 15 LGrStG BW; dieser entspricht § 221 Abs. 1 und 2 BewG und in seinem Abs. 3 auch § 266 Abs. 1 BewG. Hierbei handelt es sich um einen weitergehenden Verweis auf die Regelungen zum Hauptfeststellungszeitpunkt, materiell-rechtliche Auswirkungen ergeben sich daraus nicht. Auf die Kommentierung von Bock in Grootens, GrStG § 16 Rz. 19–32 wird verwiesen.
7–8(Einstweilen frei)
II. Hauptveranlagungszeitraum (§ 41 Abs. 2 LGrStG BW)
9Die Vorschrift entspricht § 16 Abs. 2 GrStG. § 41 Abs. 2 LGrStG BW verweist auf die §§ 42 und 45 LGrStG BW, während § 16 Abs. 2 GrStG auf die §§ 17 und 20 GrStG verweist. Der Inhalt von § 42 LGrStG BW entspricht § 17 GrStG; § 45 LGrStG BW entspricht § 20 GrStG. Auf die Kommentierun...