Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 39 LGrStG BW Steuermesszahl und Steuermessbetrag
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
1Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW aufgenommen.
2In der
Gesetzesbegründung heißt es
hierzu:
Die Vorschrift übernimmt die bisherige
Berechnungsmethode des Steuermessbetrages mittels einer
Steuermesszahl.
II. Geltungsbereich
3Das LGrStG BW gilt für in Baden-Württemberg belegene Grundstücke.
4–5(Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
I. Steuermessbetrag (§ 39 Satz 1 LGrStG BW)
6Das Landesgesetz normiert: „Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ist der Steuermessbetrag.“ In § 13 Satz 1 GrStG heißt es: Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Inhaltlich sind beide Vorschriften damit gleich. Auf die Kommentierung von Bock in Grootens, GrStG § 13 Rz. 20–24 wird verwiesen.
7–8(Einstweilen frei)
II. Ermittlung des Steuermessbetrags (§ 39 Satz 2 LGrStG BW)
9Die Vorschrift entspricht § 13 Satz 2 GrStG. Auf die Kommentierung von Bock in Grootens, GrStG § 13 Rz. 25 ff. wird verwiesen.