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Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug einer Kurortgemeinde (BMF)
Mit wurde entschieden, dass eine Stadt, die ihren Marktplatz sowohl für wirtschaftliche als auch für hoheitliche Zwecke verwendet, diesen nicht in vollem Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuordnen kann und deshalb nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das BMF hat hierzu ein Schreiben veröffentlicht ( :002).
Der UStAE wird hierzu geändert. U.a. werden nach Abschnitt 15.19 Abs. 2 nach Satz 2 folgende Sätze 3 bis 6 angefügt:
Eine Gemeinde, die Einrichtungen (einschließlich Straßen, Wege und Plätze) sowohl für wirtschaftliche als auch für hoheitliche Zwecke verwendet, kann diese nicht in vollem Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuordnen und ist deshalb nur anteilig zu...