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USt direkt digital Nr. 18 vom Seite 6

Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus der Errichtung einer Sporthalle

Dr. iur. Peter Mann

Die unternehmerische Betätigung der öffentlichen Hand ist in der Umsatzsteuer nach wie vor sehr umstritten. Zwar hat der Gesetzgeber in § 2b UStG eine Neuregelung für die Unternehmereigenschaft getroffen, die viele Probleme klären soll. Eine aktuelle Entscheidung des BFH zeigt allerdings, dass die Probleme auch jenseits der Unternehmereigenschaft liegen. Gerade die Finanznot vieler Kommunen hat nämlich dazu geführt, dass die Umsatzsteuer als Finanzierungsinstrument genutzt wird. Es werden Sporthallen gebaut und anteilig wird aus den Herstellungskosten ein Vorsteuerabzug vorgenommen. Nach Auffassung des BFH ist eine solche Praxis zulässig.

A. Leitsätze

1. Eine Gemeinde ist zum teilweisen Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten einer Sporthalle, die sie (auch) Vereinen gegen eine nicht kostendeckende Nutzungspauschale überlässt, berechtigt, wenn die Prüfung aller Umstände ergibt, dass der für eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Entgelt nicht gelöst ist.

2. Bei einer defizitären Leistungstätigkeit von Gemeinden im Rahmen der Daseinsvorsorge ist die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 UStG grundsätzlich nicht (entspreche...