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Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Baukosten einer Sporthalle auch bei Überlassung zu einem sehr geringen Entgelt
Mit Urteil vom - XI R 12/15 NWB OAAAG-55064 hat der BFH entschieden, dass eine Gemeinde durch die Überlassung einer Sporthalle (auch) an Vereine trotz Vereinbarung einer nicht kostendeckenden Nutzungspauschale grds. unternehmerisch tätig werde und demzufolge zum teilweisen Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten der Sporthalle berechtigt sei. Die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 UStG finde trotz defizitärer Leistungstätigkeit bei Gemeinden in der Regel keine Anwendung.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Stadt, errichtete von 2010 bis 2014 eine Sporthalle mit angrenzender Gaststätte. Die vier Hallenteile sollten nach ihrer Fertigstellung einerseits für Zwecke des Schulsports genutzt und andererseits auch an Vereine für Zwecke des Erwachsenensports überlassen werden. Der zeitliche Nutzungsanteil der Sportvereine betrug rd. 14 %. Entsprechend einer Entgeltordnung aus 2005 erhebt die Klägerin von den Sportvereinen eine Nutzungspauschale in Höhe von 1,50 € je Stunde und Hallenteil. Für Sonderveranstaltungen werden weitere Entgelte veranschlagt. Nach Angaben der Stadt wurde aus diesen Zahlungen für die Überlassung der Sporthalle an V...