Gesetze:
KN
Position 0210
;
KN Position
2309
;
UZK
Art. 33
Verbindliche Zollauskunft:
Einreihung von getrockneten Rinderohren und Dörrfleisch von der
Speiseröhre des Rindes
Leitsatz
1. Eine Klage
auf Neuerteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft wird nicht
dadurch unzulässig, dass die vZTA, deren Neuerteilung begehrt wird,
ungültig wird. Die Verpflichtung der Behörde kann weiterhin für
den Zeitraum der Gültigkeit der ursprünglichen vZTA begehrt werden.
2. Getrocknete Rinderohren
und Dörrfleisch von der Speiseröhre des Rindes, die als Tierfutter
eingeführt werden, sind genießbare Schlachtnebenerzeugnisse im Sinne
der Position 0210 KN, wenn sie keine Anzeichen dafür aufweisen,
dass sie verfault, verschimmelt oder sonst verdorben sein könnten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UStB 2021 S. 5 Nr. 1 WAAAH-68773
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