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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 4 K 98/16

Gesetze: ZK Art. 12 Abs. 4 Satz 1 ; KN Pos. 9506 ; KN Pos. 9503; KN Pos. 6306 ; KN Pos. 6307; AV 3b ; AV 3c

Einreihung von Wasserhängematte als Campingartikel oder sonstige konfektionierte Ware

Leitsatz

1. Eine Klage auf Neuerteilung einer vZTA bleibt als Verpflichtungsklage zulässig, auch wenn die vZTA bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ungültig geworden ist.

2. Wasserhängematten sind keine "andere Ausrüstungen für den Wassersport" der Unterposition 9506 2900 KN.

3. Wasserhängematten sind kein "anderes Spielzeug aus Kunststoff" der Unterposition 9503 0095 KN.

4. Gegenstände, die bestimmungsgemäß nur im Wasser verwendet werden können, sind keine Campingausrüstung der Position 6306 KN.

Wasserhängematten, auf denen man ohne Muskelanspannung auf dem Wasser treiben kann, sind bestimmungsgemäß an Land nicht verwendbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
RAAAJ-16686

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