Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 211 Pflichten der betroffenen Person
Peters, Das Verbrauchssteuerrecht, S. 384 ff.
A. Allgemeine Erläuterungen
1 § 211 AO ergänzt § 210 AO. Während § 210 AO den Finanzbehörden Befugnisse verleiht und damit gleichzeitig den Betroffenen Duldungspflichten auferlegt, ergänzt § 211 AO dies um aktive Mitwirkungspflichten. Die Pflichten obliegen demjenigen, dem ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist (vgl. § 210 Abs. 1 AO).
2Soweit zur Ergänzung und Konkretisierung der Vorschrift auf andere Vorschriften der AO zurückgegriffen werden soll, bietet sich ein Rückgriff auf die §§ 93 ff. AO an, soweit der Zweck der Steueraufsicht dem nicht entgegensteht (daher etwa kein Rückgriff auf § 93 Abs. 2 Satz 2 AO, wohl aber auf § 93 Abs. 1 Satz 3 AO).
3Dem Ziel der Nachschau (Feststellung von Tatsachen durch Inaugenscheinnahme) entsprechend steht die Pflicht zur Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern, Geschäftspapieren und anderen Urkunden an erster Stelle. Die Auskunftspflicht wird erst an zweiter Stelle genannt. Die Auskünfte müssen Tatsachen betreffen, die für das Verbrauchssteuerverfahren erheblich sind. Vor diesem Hintergrund muss sich der Amtsträger nicht mit der Erteilung von Auskünften zufriedengeben, sondern kann die Vorlage von Aufzeichnun...