Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 327 Verwertung von Sicherheiten
Allgemeine Vollstreckungsvorschrift über die Vollstreckung nach der Abgabenordnung – Vollstreckungsanweisung (VollstrA) – v. , zuletzt geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift v. , BStBl 2017 I S. 1374.
App, Fallstricke bei der Verwertung von Sicherungsgut, ZfZ 1988 S. 380.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1§ 327 AO regelt eine besondere Art des Vollstreckungsverfahrens und ermöglicht der Finanzbehörde, erlangte Sicherheiten zu verwerten. Die Sicherheiten kann die Finanzbehörde freiwillig, im Wege der Arrestvollziehung bzw. Verwaltungsvollstreckung oder kraft Gesetzes erworben haben. Freiwillig bestellte Sicherheiten können im Zusammenhang mit Stundung, Aussetzung der Vollziehung oder Vollstreckungsaufschub vorliegen.
II. Geltungsbereich
2§ 327 AO gilt für Geldforderungen, die im Vollstreckungsverfahren durchgesetzt werden.
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3Die §§ 241 ff. AO regeln die freiwillige Gestellung von Sicherheiten – z. B. im Rahmen einer Aussetzung der Vollziehung.
4§ 296 AO regelt die öffentliche Versteigerung gepfändeter (oder als Sicherheit dienender) Sachen als eine Form regelmäß...