Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 280 Änderung des Aufteilungsbescheids
Bayerisches Landesamt für Steuern, Verf. v. – S-0520.1.1-1/13 St 43: Aufteilung einer Gesamtschuld nach §§ 268 ff. AO; Gesamtdarstellung für den Veranlagungsbereich, AO-Kartei BY § 268 AO Karte 1; OFD Frankfurt am Main, Rundvfg. v. – S 0520 A-4-St 613.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1 § 280 AO enthält zum einen Regelungen zur Änderung eines Aufteilungsbescheids (§ 280 Abs. 1 AO), zum anderen eine Bestimmung, ab wann eine Änderung bzw. Berichtigung ausgeschlossen ist (§ 280 Abs. 2 AO).
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
2§ 280 Abs. 1 AO ist eine abschließende Sonderregelung für die Änderung eines Aufteilungsbescheids. Die Änderungsvorschriften für Steuerbescheide nach §§ 172 bis 177 AO bzw. für sonstige Verwaltungsakte nach §§ 130, 131 AO sind nicht anwendbar. § 280 Abs. 1 AO hat allerdings im Einspruchsverfahren keine Bedeutung: Das Finanzamt muss die Sache in vollem Umfang erneut prüfen (§ 367 Satz 2 AO) mit der Folge, dass eine Änderung des Aufteilungsbescheids nach den allgemeinen Vors...