Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 278 Beschränkung der Vollstreckung
Bruschke, Beschränkung der Vollstreckung durch die Aufteilung einer Gesamtschuld, AO-StB 2020 S. 189.
A. Allgemeine Erläuterungen
1 § 278 Abs. 1 AO regelt die Wirkungen eines Aufteilungsbescheids nach dessen Unanfechtbarkeit und beschränkt damit die Vollstreckung endgültig auf die Beträge, die auf den einzelnen Gesamtschuldner entfallen.
2Die Vorschrift ist in Zusammenhang mit § 277 AO zu sehen: Nach § 277 AO sind vorläufige Sicherungsmaßnahmen bei einem Gesamtschuldner hinsichtlich der gesamten rückständigen Steuerschuld zulässig, § 278 AO erlaubt hingegen eine Vollstreckung bei den Gesamtschuldnern nur hinsichtlich deren Aufteilungsbeträge.
3§ 278 Abs. 2 AO durchbricht die Vollstreckungsbeschränkung und will missbräuchliche Vermögensübertragungen unter den zusammenveranlagten Gesamtschuldnern verhindern.
4Die Vorschrift soll nicht die Vollstreckung in den zugewendeten Vermögensgegenstand ermöglichen, sie ist vielmehr darauf gerichtet, die Vollstreckung gegen den Dritten (den anderen Gesamtschuldner als Zuwendungsempfänger) zu ermöglichen, der von der zu vollstreckenden Forderung (Aufteilungsbetrag des Zuwendenden aufg...