Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 276 Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung
Abschn. 19 Abs. 1 VollstrA; Bayerisches Landesamt für Steuern, Verf. v. – S-0520.1.1-1/13 St 43: Aufteilung einer Gesamtschuld nach §§ 268 ff. AO; Gesamtdarstellung für den Veranlagungsbereich, AO-Kartei BY § 268 AO Karte 1; OFD Frankfurt/M, Rundvfg. v. – S 0520 A-4-St 613.
Bruschke, Beschränkung der Vollstreckung durch die Aufteilung einer Gesamtschuld, AO-StB 2020 S. 189.
A. Allgemeine Erläuterungen
1Die Vorschrift bestimmt den für die Aufteilung maßgebenden Betrag. Dabei kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt der Antragstellung an (§ 276 Abs. 1, 2 und 5 AO). Weiterhin regelt die Vorschrift, welche Beträge in die Aufteilung des Steuerbetrages einzubeziehen (§ 276 Abs. 3 und 4 AO) und welche Zahlungen auf die aufgeteilten Beträge anzurechnen sind (§ 276 Abs. 6 AO).
B. Systematische Kommentierung
I. Grundsatz
2Die Höhe der aufzuteilenden Steuerschuld, der einzubeziehenden Beträge sowie der anzurechnenden Zahlungen der einzelnen Gesamtschuldner hängen davon ab, ob der Aufteilungsantrag vor oder nach Einleitung der Vollstreckung gestellt wurde. Nicht maßgebend ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Finanzamts über den Aufteilungsantrag.
II. Maßgebender Zeitpunkt
3 Der Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld kann f...