Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 274 Besonderer Aufteilungsmaßstab
Bayerisches Landesamt für Steuern, Verf. v. – S-0520.1.1-1/13 St 43: Aufteilung einer Gesamtschuld nach §§ 268 ff. AO; Gesamtdarstellung für den Veranlagungsbereich, AO-Kartei BY § 268 AO Karte 1; OFD Frankfurt/Main, Rundvfg. v. – S 0520 A-4-St 613.
A. Allgemeine Erläuterungen
Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1 Nach § 274 AO können die Gesamtschuldner unter bestimmten Voraussetzungen abweichend von den §§ 270 bis 273 AO einen besonderen Aufteilungsmaßstab vorschlagen. Die Vorschrift ermöglicht den Gesamtschuldnern ihre Interessen bei der Aufteilung der Gesamtschuld vorzubringen. Dem Finanzamt erspart der Vorschlag eines Aufteilungsmaßstabes regelmäßig aufwändige Berechnungen.
2Bedeutung erlangt die Vorschrift z. B. in Fällen, in denen aufgrund der Bindungswirkung des § 270 Satz 2 AO an die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen der Steuerfestsetzung einem Gesamtschuldner zu Unrecht Einkünfte zugerechnet werden, obwohl sie dem anderen zuzurechnen wären. Im ...