Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 269 Antrag
S-0520.1.1-1/13 St 43: Aufteilung einer Gesamtschuld nach §§ 268 ff. AO; Gesamtdarstellung für den Veranlagungsbereich, AO-Kartei BY § 268 AO Karte 1; OFD Frankfurt am Main, Rundvfg. v. – S 0520 A-4-St 613.
A. Allgemeine Erläuterungen
1 Die Aufteilung der Gesamtschuld erfolgt nur auf Antrag. § 269 AO enthält Regelungen über Adressaten, Form und Inhalt des Antrags und gibt den Zeitrahmen vor, in dem dieser zulässig gestellt werden kann.
B. Systematische Kommentierung
I. Antragsberechtigung
2 Antragsberechtigt ist jeder einzelne Gesamtschuldner. Der Antrag ist nicht von der Zustimmung oder Genehmigung eines anderen Gesamtschuldners abhängig. Hat nur einer der Gesamtschuldner einen Aufteilungsantrag gestellt, ist dem anderen Gesamtschuldner rechtliches Gehör zu gewähren (§ 91 AO), dabei ist ihm der Inhalt des Antrags bekanntzugeben. Das Steuergeheimnis steht dem nicht entgegen (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO).
II. Adressat des Antrags
3 Gemäß § 269 Abs. 1 AO ist das ...