Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 268 Grundsatz
Bayerisches Landesamt für Steuern, Verf. v. – S-0520.1.1-1/13 St 43: Aufteilung einer Gesamtschuld nach §§ 268 ff. AO; Gesamtdarstellung für den Veranlagungsbereich, AO-Kartei BY § 268 AO Karte 1; OFD Frankfurt am Main, Rundvfg. v. – S 0520 A-4-St 613.
A. Allgemeine Erläuterungen
1 Die Gesamtschuldnerschaft nach § 44 AO bewirkt, dass jeder Gesamtschuldner die gesamte Steuer bis zur vollständigen Tilgung schuldet (§ 44 Abs. 1 Satz 2 AO). Das Finanzamt kann im Rahmen seines Auswahlermessens jeden Gesamtschuldner in Anspruch nehmen.
2 In den Fällen der Zusammenveranlagung von Personen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer kann durch Aufteilung der Gesamtschuld nach §§ 268-280 AO die Beschränkung der Vollstreckung (§ 44 Abs. 2 Satz 4 AO) erreicht werden. Beantragt ein Gesamtschuldner die Aufteilung der Steuerschuld, wird er so gestellt, als sei er Einzelschuldner und als solcher nach seinen individuellen steuerlichen Verhältnissen zu behandeln. Im Ergebnis wird der Steuerpflichtige für Zwecke der Vollstreckung nicht schlechter gestellt, als wenn er nicht zusammenveranlagt worden wäre.