Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St) 2020 Nr. 82, AStBV (St) 2020, NWB CAAAH-38791.
Betz/Thiede, Der Strafzuschlag nach § 398a AO bei Selbstanzeigen, NWB-EV 2015 S. 189, NWB IAAAE-90213; Beyer, Selbstanzeige ab – Fallstricke in der Praxis, NWB GAAAE-85407; Frintrup, Hinterziehung ausländischer Umsatzsteuer von Über 25.000 € im One-Stop-Shop-Verfahren, wistra 2024 S. 11; Geuenich, Neue Spielregeln für die strafbefreiende Selbstanzeige, NWB CAAAE-81947; Glock, Zur Höhe des Strafzuschlags (§ 398a AO) bei Veranlagungs- und Grundlagenbescheiden, NZWiSt 2022 S. 232.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck
1§ 398a AO ergänzt die 2011 in die Selbstanzeigeregelung nach § 371 AO neu eingeführte Betragssperre in § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO. § 398a AO findet seit der revidierten Fassung aus 2015 außerdem Anwendung auf gesperrte Selbstanzeigen wegen eines besonders schweren Falles. Die Vorschrift sieht einen gestaffelten Zuschlag in ihrem Anwendungsbereich vor. Die Vorschrift entspricht der gesetzgeberischen Intention, Steuerhinterziehung verstärkt zu inkriminieren und die Täter entsprechend zu disziplinieren.
II. Rechtsnatur
2Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 398a AO tritt ein Strafverfolgungsh...