Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 8 LGrStG BW Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
1Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW aufgenommen.
2In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:
Eine Privilegierung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Nutzung des Grundbesitzes tatsächlich nur im Sinne der Befreiungstatbestände erfolgen kann. Dies ist der Fall, wenn eine klare Ausrichtung in diesem Sinne erfolgt ist, indem der Steuergegenstand zur Erfüllung des begünstigten Zwecks eindeutig hergerichtet wird und genutzt werden kann.
II. Geltungsbereich
3Das LGrStG BW gilt für in Baden-Württemberg belegene Grundstücke.
4–5(Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
6Die Vorschrift entspricht § 7 GrStG. Auf die Kommentierung von Lange in Grootens, GrStG § 7 Rz. 1 ff. wird verwiesen.