Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 3 LGrStG BW Steuergegenstand
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 3 LGrStG BW
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Zunächst legt die Norm das Objekt der Besteuerung fest, dies ist der Grundbesitz. Dieser wird in zwei Arten untergliedert, das Grundvermögen und das land- und forstwirtschaftliche Vermögen. Die Unterscheidung ist erforderlich, weil wie im Bundesrecht auch im Landesrecht die Arten des Grundbesitzes unterschiedlich behandelt werden.
2–3(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
4Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW aufgenommen. Die bereits bei der Einheitsbewertung getroffene Unterscheidung zwischen Grundvermögen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen bleibt auch im Landesgrundsteuergesetz bestehen. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:
Die Norm legt das Objekt der Besteuerung fest. Die Landesgrundsteuer ist eine klassische Grundsteuer im Sinne des Grundgesetzes und bezieht sich auf den Grundbesitz. Dieser ist wiederum in zwei Arten zu untergliedern, die unterschiedlich zu definieren und zu behandeln sind. Im Grundsatz wird hierdurch die bisherige Unterscheidung...