Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 1 LGrStG BW Entstehung der Grundsteuer
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
1Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW aufgenommen.
2In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:
Gegenstand der Grundsteuer
ist das Innehaben von Grundbesitz als Steuerobjekt. Hierdurch tritt die
Eigenschaft der Grundsteuer als Real- bzw. Objektsteuer deutlich hervor. Damit
behält die Grundsteuer auch für die Landeslösung ihre historisch gewachsene
Eigenschaft, mit der verfassungsrechtlichen Konsequenz der grundsätzlichen
Schonung der Substanz durch beschränkten Zugriff auf den potenziellen
(Soll-)Ertrag des Objekts. Der Grundcharakter der Grundsteuer bleibt somit im
Ergebnis unverändert. Darüber hinaus wird auch das bisher geltende
Stichtagsprinzip für die Wertverhältnisse und den Entstehungszeitraum
übernommen.
Zu Absatz 2 und 3:
Die Abs. 2 und 3
stellen klar, dass die Grundsteuer als Realsteuer den Gemeinden zusteht
(Art. 106 Abs. 6
GG). Im Rahmen ihrer in
Art. 28
Abs. 2 GG verfassungsrechtlich festgeschriebenen
Hebesatz-Autonomie obliegt ihnen die Entscheidung, ob die Grundsteuer erhoben
werden soll. Zur Sicherstellung einer Erfassung von gemeindefreiem...