Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 342 Mehrheit von Schuldnern
Bartone, Die Gesamtschuld im Steuerrecht – Auswirkungen und Maßnahmen im jeweiligen Verfahrensstadium, AO-StB 2003 S. 13.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1 Die Vorschrift regelt die Kostenerhebung für die Vollstreckung gegen mehrere Schuldner.
II. Geltungsbereich
2Die Vorschrift gilt für die Gebührenerhebung als Teil der Vollstreckungskosten (§§ 337 ff. AO). Als Gebühren kommen dabei die Pfändungsgebühr (s. § 339 AO), die Wegnahmegebühr (s. § 340 AO) und die Verwertungsgebühr (s. § 341 AO) in Betracht.
B. Systematische Kommentierung
I. Grundsatz (§ 342 Abs. 1 AO)
3§ 342 Abs. 1 AO stellt klar, dass die Gebühren bei der Vollstreckung gegen mehrere Schuldner (aufgrund mehrerer Vollstreckungsaufträge) von jedem Schuldner in der jeweiligen Höhe zu erheben sind, auch wenn mehrere Vollstreckungshandlungen bei derselben Gelegenheit (zum Begriff s. →Rz. 6) vorgenommen werden. Diese Regelung ist eine Selbstverständlichkeit und folgt bereits aus dem in § 337 AO enthaltenen Grundsatz, dass jeder Vollstreckungsschuldner die Gebühren für die gegen ihn gerichteten Vollstreckungsmaßnahmen zu zahlen hat.
II. Ausnahme bei Gesamtschuldnern (§ 342 Abs. 2 AO)
4§ 342 Abs. 2 Satz 1 AO trifft eine Sonderrege...