Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 341 Verwertungsgebühr
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1 Die Vorschrift regelt Entstehung, Erhebung und Höhe der Verwertungsgebühr.
II. Geltungsbereich
2Die Verwertungsgebühr wird gemäß § 341 AO für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben. Die Verwertungsgebühr ist eine der Gebühren, die im Vollstreckungsverfahren anfallen können (§ 338 AO).
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben (vgl. Übersicht in Zugmaier/Nöcker/Steinhauff, § 337 AO Rz. 4). Zu Festsetzung, Geltendmachung und Rechtsbehelfen bei Vollstreckungskosten Zugmaier/Nöcker/Steinhauff, § 346 AO Rz. 6 ff.
B. Systematische Kommentierung
I. Gegenstand der Gebühr (§ 341 Abs. 1 AO)
4Die Verwertungsgebühr wird für die Verwertung von gepfändeten Gegenständen erhoben. Durch die Verwertungsgebühr wird die eigentliche Vollstreckungshandlung der Versteigerung usw. einschließlich der damit verbundenen Nebengeschäfte abgegolten. Die Gebühr wird nur ausgelöst durch Verwertungshandlungen des Vollziehungsbeamten oder eines anderen Beauftragten (vgl. § 341 Abs. 2 AO).
Die Verwertung kann erfolgen durch:
Versteigerun...