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Überblick über die ertragsteuerlichen Änderungen durch das JStG 2020
Die wichtigsten Neuregelungen für Unternehmen in EStG sowie EStDV, KStG und GewStG
Der [i]Eckert, Neue gesetzliche Regelungen zur Umsatzsteuer ab 2021, BBK 2/2021 S. 89, in diesem Heft Bundestag hat das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) am verabschiedet. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz am zu. Das Gesetz beinhaltet Änderungen und Ergänzungen im EStG, KStG, GewStG, UStG, InvStG, der AO sowie weiterer Gesetze. Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen vorgestellt, soweit die Ertragsteuern im EStG, KStG, GewStG sowie der EStDV betroffen sind. Die Änderungen gelten – soweit nicht besonders erwähnt – ab 2021. Die umsatzsteuerlichen Neuregelungen durch das JStG 2020 stellt Eckert in einem separaten Beitrag in dieser Ausgabe ab Seite 89 vor.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Wesentliche Änderungen im Einkommensteuergesetz
1. Steuerbefreiungen (Änderungen des § 3 EStG)
1.1 Steuerfreie Sozialleistungen (§ 3 Nr. 2e EStG)
[i]Vanheiden, Steuerfreie Einnahmen, infoCenter NWB NAAAB-04884 Nach § 3 Nr. 2e EStG sind mit den in § 3 Nr. 1 bis 2d EStG genannten Leistungen vergleichbare Leistungen ausländischer Rechtsträger mit Sitz in EU/EWR-Staaten oder der Schweiz steuerfrei gestellt.
Mit der Ergänzung gilt dies auch für Leistungen, die mit dem nach § 3 Nr. 67b EStG steuerfreien Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vergleichbar sind. Diese unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt.
1.2 Verlängerung der Möglichkeit von steuerfreien Corona-Beihilfen (§ 3 Nr. 11a EStG)
[i]Karbe-Geßler, Update zu Corona-Hilfen für Unternehmen im Lockdown, BBK 1/2021 S. 50 NWB OAAAH-67166 Um Problemen im Zusammenhang mit der fristgerecht steuerbegünstigten Auszahlung von „Corona-Beihilfen“ aus dem Wege zu gehen, wurde die Möglichkeit, steuerfreie Corona-Beihilfen auszuzahlen, bis zum verlängert.
Der Steuerfreibetrag von max. 1.500 € im Gesamtzeitraum vom bis zum bleibt aber unverändert.S. 105
1.3 Outplacement-Beratung (§ 3 Nr. 19 EStG)
[i]Schönfeld/Plenker, Outplacement-Beratung, Lexikon Lohnbüro NWB OAAAD-14777 Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung (z. B. Outplacement- oder Newplacement-Beratung) für ausscheidende Arbeitnehmer sind zukünftig steuerfrei.
1.4 Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags (§ 3 Nr. 26 EStG)
Der Übungsleiterfreibetrag wurde zuletzt für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2013 erhöht. Ab 2021 erfolgt eine Anhebung von 2.400 € auf nunmehr 3.000 €.
1.5 Erhöhung des Ehrenamtsfreibetrags (§ 3 Nr. 26a EStG)
Der seit 2013 unveränderte Ehrenamtsfreibetrag wurde von 720 € auf 800 € angehoben.
1.6 Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld (§ 3 Nr. 28a EStG)
[i]Schönfeld/Plenker, Kurzarbeitergeld, Lexikon Lohnbüro NWB XAAAD-14680 § 3 Nr. 28a EStG wurde durch das Erste Corona-Steuerhilfegesetz vom eingeführt und sah eine begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld vor. Bisher galt diese für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem beginnen und vor dem enden.
Die Steuerfreiheit gilt nun für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem beginnen und vor dem enden.
2. Home-Office (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG)
[i]Seifert, JStG 2020: Häusliche Arbeit und 5 €-Pauschale, StuB 1/2021 S. 30 NWB RAAAH-67259 Bedingt durch die Corona-Pandemie mussten viele Selbständige und Arbeitnehmer ihrer betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit an einem Arbeitsplatz in ihrer Wohnung nachgehen. In diesen Fällen wird dem Steuerpflichtigen ein pauschaler Betrag von 5 € für jeden Kalendertag als Betriebsausgabe gewährt, an dem er seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt hat. Mit der Tagespauschale sind alle Kosten für die Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten. Der pauschale Abzugsbetrag und die Entfernungspauschale oder ein Abzug von Reisekosten schließen sich aus.
Steuerpflichtige, die ein (anzuerkennendes) häusliches Arbeitszimmer haben, können aus Vereinfachungsgründen den Abzug des Pauschalbetrags statt des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen wählen.
Insgesamt [i]Höchstbetrag von 600 €/Jahr ist der Abzug auf 600 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung des Steuerpflichtigen begrenzt. Die Pauschale wird nicht gekürzt, wenn ein anderer Bewohner einer Wohnung Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder die Pauschale für die Arbeitsplatznutzung geltend macht.
Die Regelung ist auf die Jahre 2020 und 2021 begrenzt (§ 52 Abs. 6 Satz 13 EStG).
Sie gilt auch für den Bereich der Werbungskosten über den Verweis von § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG.
3. Ausnahmeregelung Größenmerkmale (§ 4f EStG)
[i]Hänsch, Übertragung von Verpflichtungen mit Passivierungsbeschränkungen (§ 4f EStG), infoCenter NWB FAAAF-80180 § 4f EStG regelt die steuerliche Behandlung der Übertragung von Verpflichtungen, die ursprünglich bei den Verpflichteten zu Passivierungsbeschränkungen wie z. B. Ansatzverboten oder Bewertungsvorbehalten geführt haben. Entsteht bei der Übertragung auf einen Erwerber ein steuerbilanzieller Aufwand, weil der ursprünglich Verpflichtete einen Ausgleich leisten muss, ist dieser grundsätzlich auf das Wirtschaftsjahr der Übertragung S. 106und die folgenden 14 Wirtschaftsjahre gleichmäßig zu verteilen. Dazu gibt es jedoch eine Reihe von Ausnahmen.
Eine dieser Ausnahmen findet Anwendung, wenn der Betrieb am Schluss des vorangehenden Wirtschaftsjahres die Größenmerkmale des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a bis c EStG nicht überschreitet. Mit der Änderung des § 7g EStG durch die Einführung des Begriffs der „Gewinngrenze“ musste auch die Formulierung im § 4f EStG entsprechend angepasst werden (vgl. dazu Abschnitt II.4.3).
4. Investitionsabzugsbeträge (Änderungen des § 7g EStG)
4.1 Einbeziehung vermieteter Wirtschaftsgüter (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG)
[i]Investitionsabzugsbetrag auch für vermietete WG! Bislang mussten begünstigte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich im eigenen Betrieb genutzt werden. Nun fallen auch vermietete Wirtschaftsgüter unter § 7g EStG.