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Lexikon - Stand: 24.02.2026

Kurzarbeitergeld

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Neues auf einen Blick:

Mit der Vierten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld vom wurde die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auch für 2026 auf bis zu 24 Monate verlängert. Ursprünglich war vorgesehen, dass ab wieder die gesetzliche Bezugsdauer von 12 Monaten gelten sollte. Durch die Verlängerung der Bezugsdauer auf 24 Monate auch für das Kalenderjahr 2026 haben Betriebe, die sich bereits in Kurzarbeit befinden dadurch die Möglichkeit anstelle der regulären Bezugsdauer von 12 Monaten bis zu 24 Monate Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten zu beziehen.

1. Allgemeines

Die Aussagen unter den nachfolgenden Nrn. 1 bis 7 gelten entsprechend für das Qualifizierungsgeld.

Die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist in den §§ 95 bis 109 SGB III geregelt.

Kurzarbeitergeld wird bei Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird.

Das Kurzarbeitergeld beträgt

  • 67 %

    für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind i. S. d. § 32 Abs. 1, Abs. 3 bis 5 EStG haben, unabhängig von der Haushaltszugehörigkeit oder vom in- oder ausländischen Wohnsitz des Kindes (das sind le...

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