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Lexikon - Stand: 10.02.2025

Kurzarbeitergeld

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Neues auf einen Blick:

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld ist auf maximal 24 Monate verlängert worden (3. Änderungsverordnung zur Ausweitung der Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld). Verlängertes Kurzarbeitergeld kann jedoch längstens bis gezahlt werden.

Die Aussagen zum Kurzarbeitergeld unter den nachfolgenden Nrn. 1 bis 7 gelten seit auch für das neue Qualifizierungsgeld (vgl. dieses Stichwort).

1. Allgemeines

Die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist in den §§ 95 bis 109 SGB III geregelt.

Kurzarbeitergeld wird bei Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird.

Das Kurzarbeitergeld beträgt

  • 67 %

    für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, Abs. 3 bis 5 EStG haben, unabhängig von der Haushaltszugehörigkeit oder vom in- oder ausländischen Wohnsitz des Kindes (das sind leibliche Kinder sowie Adoptiv- und Pflegekinder, vgl. Anhang 9)

  • 60 %

    für die übrigen Arbeitnehmer

der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum (Kalendermonat).

Die Höhe des Kurzarbe...

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