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BBK Nr. 2 vom Seite 69

Folgen des Brexits für inländische Unternehmer beim Warenverkehr und Auswirkungen in der Buchführung

Karl-Hermann Eckert

[i]Jordan, Die künftigen Folgen des BREXIT im deutschen Steuerrecht – Ein kurzgefasster Überblick, NWB 49/2020 S. 3618 NWB SAAAH-65468 Zum sind das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ausgeschieden. Unternehmer, die Waren in diese Staaten liefern, müssen sich mit den neuen Gegebenheiten umsatzsteuerrechtlich auseinandersetzen. Der Beitrag bietet einen Überblick über die Folgen des Brexits für Ausfuhrlieferungen bzw. innergemeinschaftliche Lieferungen, gibt anhand von Praxisfällen Hinweise zum Handling derartiger Fälle und stellt die Auswirkungen in der Buchführung dar.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Umsatzsteuerliche Folgen des Brexits

[i]Eckert, Drittlandsgebiet, Kontierungslexikon NWB JAAAF-84003 Am sind das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ausgetreten. Die Regelungen über die Anwendung des Mehrwertsteuerrechts der Union wurden in einem Austrittsabkommen bis zum verlängert. Ab dem gehört Großbritannien umsatzsteuerrechtlich zum Drittlandsgebiet.

[i]Eckert, Gemeinschaftsgebiet, Kontierungslexikon NWB BAAAG-37578 Für Nordirland gilt eine Besonderheit: Nach einem Zusatzabkommen wird Nordirland für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs auch nach dem als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt. Nordirische Unternehmer erhalten den Länderpräfix „XI“ als Kennzeichnung der Nationalität der erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.S. 70

Hinweis:

[i]Nordirischer Sonderstatus gilt nicht für Dienstleistungen! Der Sonderstatus von Nordirland betrifft nur den Warenverkehr, nicht jedoch den Dienstleistungsverkehr. Für Dienstleistungen, die von inländischen Unternehmen an Personen oder Unternehmen aus Nordirland ausgeführt werden, können die Regelungen, die für innergemeinschaftliche Dienstleistungen gelten, nicht angewendet werden.

Die [i]BMF, Schreiben v. 10.12.2020 - III C 1 - S 7050/19/10001 :002 NWB NAAAH-66420 Finanzverwaltung hat in einem zu den Konsequenzen des Austritts Stellung genommen. Es gelten bezüglich des Warenverkehrs für inländische Unternehmer folgende Besonderheiten:

  • Für Warenlieferungen, die vor dem beginnen, aber erst nach dem nach Großbritannien gelangen, finden weiterhin die Regelungen der innergemeinschaftlichen Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. mit § 6a UStG Anwendung. Eine Warenlieferung, die nach dem beginnt, ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als steuerfreie Ausfuhr nach § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. mit § 6 UStG zu behandeln.

  • Für Warenlieferungen, die vor dem beginnen, aber erst nach dem von Großbritannien ins Inland gelangen, finden weiterhin die Regelungen des innergemeinschaftlichen Erwerbs nach § 1a UStG Anwendung. Aus Vereinfachungsgründen wird auf die Erwerbsbesteuerung verzichtet, wenn der Unternehmer nachweist, dass der Vorgang der Einfuhrumsatzsteuer unterlegen hat. Für entsprechende Warenlieferungen nach dem sind die zollrechtlichen Bestimmungen der Einfuhr maßgeblich.

  • Nach dem können sich inländische Unternehmer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern für in Großbritannien ansässige Unternehmer (Länderpräfix „GB“) nicht mehr nach § 18e UStG auf Gültigkeit bestätigen lassen. Das Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG beschränkt sich auf nordirische Unternehmer mit dem Länderpräfix „XI“.

Hinweis:

Darüber hinaus enthält das BMF-Schreiben Ausführungen zu zeitlich begrenzten Dauerleistungen, zur Anwendung des Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens, zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren, zum Bescheinigungsverfahren im Zusammenhang mit der Haftungsregelung nach § 25e UStG und zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden.

II. Steuerfreie Ausfuhrlieferung

[i]Eckert, Nachweis der Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen, BBK 24/2020 S. 1162 NWB FAAAH-66064 Eine Warenlieferung nach Großbritannien ist unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. mit § 6 UStG umsatzsteuerfrei. Sie liegt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG vor, wenn der Unternehmer die Ware nach Großbritannien befördert oder versendet. Sofern der Abnehmer die Ware nach Großbritannien befördert oder versendet, muss er nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG ein ausländischer Abnehmer sein.

Die vorgenannten Voraussetzungen müssen nach § 6 Abs. 4 UStG nachgewiesen werden. Hierzu gehören der zu führende Ausfuhr- und der Buchnachweis. Die Bestimmungen sind in den §§ 8 bis 11 und in § 17 UStDV enthalten.

III. Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung

[i]Eckert, Innergemeinschaftliche Lieferung, Kontierungslexikon NWB WAAAF-81625 Eine Warenlieferung nach Nordirland ist unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. mit § 6a UStG umsatzsteuerfrei. Sie liegt nach § 6a Abs. 1 UStG vor, wenn S. 71der Unternehmer oder der Abnehmer die Ware nach Nordirland befördert oder versendet und der Abnehmer ein Unternehmer ist, der die Ware für Zwecke seines Unternehmens erworben hat. Darüber hinaus muss der Erwerb der Ware in Nordirland der Erwerbsbesteuerung unterliegen.

Hinweis:

Für [i]Eckert, Innergemeinschaftliche Versandhandelsregelung, Kontierungslexikon NWB YAAAF-75260 Lieferungen an Privatpersonen sind die Regelungen zum Versandhandel nach § 3c UStG zu beachten.

Auch bei innergemeinschaftlichen Lieferungen müssen nach § 6a Abs. 3 UStG Ausfuhr- und Buchnachweis geführt werden. Die Nachweisregelungen enthalten die §§ 17a bis 17d UStDV.

IV. Ausgangssachverhalte

[i]Lieferungen nach England, Nordirland und IrlandDer Unternehmer U aus Potsdam betreibt einen Groß- und Einzelhandel mit Elektroartikeln. Im Januar 2021 erbringt er folgende Lieferungen:

  1. eine Lieferung von Elektroartikeln per Paket an den Großhändler M in Manchester für 50.000 €;

  2. eine Lieferung von Elektroartikeln per Paket an den Einzelhändler B aus Belfast für 30.000 €. B verwendet seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer XI 123 4567 89;

  3. eine Lieferung von Elektroartikeln per Paket an den Großhändler D aus Dublin für 10.000 €. D verwendet seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer IE 9S99999L;

  4. eine Lieferung eines PC-Moduls per Postpaket an die Privatperson L aus London für 500 €;

  5. eine Lieferung eines PC-Moduls per Postpaket an die Privatperson LD aus Londonderry für 1.000 €.

Buch- und Belegnachweise liegen vor. Soweit die Lieferschwelle für das Vereinigte Königreich von 70.000 GBP von Bedeutung ist, ist diese nicht überschritten worden.

V. Erfassung und Verbuchung der Lieferungen

1. Lieferung nach Manchester

[i]Vanheiden, Ausfuhrlieferung, infoCenter NWB ZAAAA-88424 Manchester gehört zum Staatsgebiet von England und somit seit dem nicht mehr zum Gemeinschaftsgebiet. Die Lieferung an den Großhändler M ist keine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. mit § 6a UStG, sondern eine Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. mit § 6 UStG.

Buchung der Ausfuhrlieferung im Januar 2021 nach SKR 03 (SKR 04):