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Lexikon - Stand: 09.02.2024

Gemeinschaftsgebiet

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Für Zwecke der zutreffenden Umsatzbesteuerung ist eine territoriale Abgrenzung notwendig: Neben dem Inland ist auch das Gemeinschaftsgebiet ein Kriterium, um die Besteuerung der Leistung zu bestimmen. Der Beitrag beschreibt das Gemeinschaftsgebiet und gibt Hinweise zur zutreffenden Buchung von derartigen Leistungen anhand von Güterbeförderungsleistungen.

1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?

1.1 SKR 03


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1400
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
1776
Umsatzsteuer 19 %
8150
Sonstige steuerfreie Umsätze (z. B. § 4 Nr. 2-7 UStG)
8336
Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet
8338
Erlöse aus im Drittland steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze
8400
Erlöse 19 % USt

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1200
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
3806
Umsatzsteuer 19 %
4150
Sonstige steuerfreie Umsätze (z. B. § 4 Nr. 2-7 UStG)
4336
Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet
4338
Erlöse aus im Drittland steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze
4400
Erlöse 19 % USt

2. Rechtsgrundlagen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

3. Wie wird kontiert?

3.1 Allgemeine Grundsätze

Um eine zutreffende Umsatzbesteuerung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs sicherzustellen, ist es notwendig festzustellen, ob eine Leistung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets ausgeführt wurde.

Begrifflich müsste es aufgrund neuer zollrechtlichen Bestimmungen nunmehr „Unionsgebiet“ heißen. Eine Anpassung im Umsatzsteuergesetz wurde jedoch bislang nicht vorgenommen. Lediglich im Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurden einzelne Begriffe modifiziert.

Nach § 1 Abs. 2a UStG umfasst das Gemeinschaftsgebiet das Inland und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten.

Gemeinschaftsgebiet = Inland + Übriges Gemeinschaftsgebiet

Zu weiteren Einzelheiten zum Inlandsbegriff vgl. Eckert, Inland - Ausland, Kontierungslexikon NWB GAAAF-70639.

Das Gemeinschaftsgebiet umfasst folgende Mitgliedstaaten der Europäischen Union:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr.
zuzüglich
(Art. 7 MwStSystRL)
1.
Belgien
2.
Bulgarien
3.
Bundesrepublik Deutschland (Inland)
  • Insel Helgoland,
  • Büsingen
4.
Dänemark
  • Grönland und die Färöer
5.
Estland
6.
Finnland
  • Åland Inseln
7.
Frankreich
+ Fürstentum Monaco
  • Guadeloupe,
  • Französisch-Guyana,
  • Martinique,
  • Mayotte,
  • Réunion,
  • Saint-Barthélemy,
  • Saint-Martin
8.
Griechenland
  • Berg Athos
9.
Irland
10.
Italien
  • Livigno,
  • Campione d'Italia,
  • Luganer See (soweit zum italienischen Hoheitsgebiet gehörend)
11.
Kroatien
12.
Lettland
13.
Litauen
14.
Luxemburg
15.
Malta
16.
Niederlande
  • überseeisches Gebiet Aruba
  • Insel Curaçao,
  • Insel Sint Maarten,
  • Insel Bonaire,
  • Insel Saba,
  • Sint Eustatius
17.
Österreich
18.
Polen
19.
Portugal
+ Madeira
+ Azoren
20.
Rumänien
21.
Schweden
22.
Slowakei
23.
Slowenien
24.
Spanien
+ Balearen
  • Kanarische Inseln,
  • Ceuta,
  • Melilla
25.
Tschechien
26.
Ungarn
27.
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
+ Insel Man
  • überseeische Länder,
  • Selbstverwaltungsgebiet der Kanalinsel Jersey,
  • Selbstverwaltungsgebiet der Kanalinsel Guernsey
28.
Zypern
+ Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Akrotiri und Dhekalia auf Zypern
  • Landesteile, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt

Abb. 1: Territorium des Gemeinschaftsgebiets

Hinweis:

Die Länder Andorra, Gibraltar, San Marino und der Vatikanstaat gehören nicht zum Gemeinschaftsgebiet.

3.2 Besteuerungshinweise

Im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsgebiet sind Besteuerungstatbestände des Binnenmarkts zu beachten. Eine Auswahl enthält die folgende tabellarische Übersicht:

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