Zweiter Teil: Ausführung der Vollstreckung
Wegnahme von Sachen; Entgegennahme von Sachen
50. Wegnahme von Sachen; Entgegennahme von Sachen [1]
(1) 1Von den Fällen, in denen der Vollziehungsbeamte Sachen pfändet und an sich nimmt (Abschnitt 44 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6) oder gepfändete Sachen zur Verwertung abholt (Abschnitt 52 Abs. 1), sind die Fälle zu unterscheiden, in denen die Vollstreckungsstelle den Vollziehungsbeamten damit beauftragt, die Herausgabe von Sachen zu erwirken (die Sachen nötigenfalls mit Gewalt wegzunehmen). 2In der Regel handelt es sich hierbei um die Wegnahme von Wertpapieren, die an Order lauten, oder um die Wegnahme von Beweisurkunden (Abschnitt 15 Abs. 4). 3Soll die Herausgabe von Sachen erwirkt werden oder die Wegnahme von Sachen erfolgen, so erhält der Vollziehungsbeamte von der Vollstreckungsstelle außer dem Vollstreckungsauftrag erforderlichenfalls nähere mündliche Weisungen. 4Abschnitte 28 und 29 gelten entsprechend.
(2) Wird der Vollziehungsbeamte mit der Entgegennahme von Sachen bei einem Dritten beauftragt, weil der Anspruch des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner auf Herausgabe der Sachen gepfändet wurde, so ist der Vollziehungsbeamte nicht befugt, die Sachen dem Drittschuldner wegzunehmen; der Vollziehungsbeamte darf also nicht Gewalt anwenden.
(3) 1In der Niederschrift, die in den Fällen der Absätze 1 und 2 aufzunehmen ist, sind die weg- oder entgegengenommenen Sachen genau zu bezeichnen. 2Abschnitt 21 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der Vollziehungsbeamte hat mit Sachen, die er weg- oder entgegengenommen hat, nach Abschnitt 44 Abs. 7 und Abschnitt 59 zu verfahren.
Fundstelle(n):
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GAAAA-77747
1Anm. d. Red.: Abschnitt 50 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2011 I S. 238) mit Wirkung v. .