VollzA 18.

Zweiter Teil: Ausführung der Vollstreckung

Hauptleistung; Nebenleistungen

18. Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, Vergütung an Hilfspersonen [1]

(1) Zieht der Vollziehungsbeamte bei der Ausführung der Vollstreckung Zeugen, Auskunftspersonen oder Sachverständige hinzu, bestimmt sich deren Vergütung oder Entschädigung nach § 107 der Abgabenordnung in Verbindung mit dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(2) Zieht der Vollziehungsbeamte bei der Ausführung der Vollstreckung eine andere Hilfsperson, zum Beispiel einen Handwerker, Hüter oder Fuhrunternehmer, hinzu, so soll er mit der Hilfsperson, sofern sie ihre Dienste nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt, bei Vertragsschluss eine Vergütung vereinbaren.

(3) Wird ein gepfändetes Tier einem Hüter übergeben oder in dem Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners oder des sonstigen Gewahrsamsinhabers belassen, so kann der Vollziehungsbeamte mit dem Betreffenden vereinbaren, dass dieser als Entgelt für die Fütterung und Pflege des Tieres dessen gewöhnliche Nutzung, zum Beispiel die Milch einer gepfändeten Kuh, verbrauchen darf.

(4) 1In allen Fällen, in denen eine Vergütung vereinbart oder bestimmt wird, sind die Preise zu Grunde zu legen, die für derartige Leistungen ortsüblich sind. 2Beansprucht die Hilfsperson eine Vergütung und kann über deren Höhe bei Vertragsschluss keine Einigung erzielt werden, so hat der Vollziehungsbeamte zu vereinbaren, dass ihm die Bestimmung der Gegenleistung (§ 316 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zusteht. 3Nachdem die Hilfsperson ihre Tätigkeit ausgeübt hat, bestimmt der Vollziehungsbeamte unverzüglich den Vergütungsbetrag (Gegenleistung). 4Bei Einwendungen gegen die Höhe der Vergütung hat er die Hilfsperson an die Vollstreckungsstelle zu verweisen.

(5) 1Die Vergütung soll in der Regel erst ausgezahlt werden, nachdem die Hilfsperson ihre Tätigkeit beendet hat. 2Die Geldbeträge hierfür hat der Vollziehungsbeamte erforderlichenfalls (Hinweis auf Abschnitt 58 Abs. 1 Satz 1) bei der Vollstreckungsstelle anzufordern.

(6) Der Vollziehungsbeamte hat sich die bei Ausführung der Vollstreckung geleisteten Zahlungen für Auslagen quittieren zu lassen.

(7) In die Niederschrift über eine Vollstreckungshandlung, bei der eine Entschädigung oder Vergütung nach Zeit in Betracht kommt, sind die für das Bemessen der Entschädigung oder Vergütung erforderlichen Zeitangaben aufzunehmen.

Fundstelle(n):
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GAAAA-77747

1Anm. d. Red.: Abschnitt 18 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2008 I S. 274) mit Wirkung v. .