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USt direkt digital Nr. 2 vom Seite 2

Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Organschaft

Peter Klimmek

Mit dem hat der BFH entschieden, dass bei einer Organschaft nur der Organträger die Eingangsleistungen (Bauleistungen) bezieht und nicht die Organgesellschaft. Der V. Senat des BFH stellt klar, dass es für die Anwendung des § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. mit Abs. 2 Nr. 4 UStG auf die dem Organträger zuzuordnenden Außenumsätze ankommt und nicht auf nichtsteuerbare Innenumsätze der Unternehmen des Organkreises. Nach Auffassung des BFH soll die Problematik der rechtssicheren Bestimmung des Steuerschuldners durch das Bescheinigungsverfahren mit dem Vordruck USt 1 TG bei Organschaft beseitigt sein. Dem Revisionsverfahren ist das Finanzgerichtsverfahren am vorangegangen (vgl. Klimmek, USt direkt digital 13/2020 S. 12).

I. Leitsatz

Bei einer Organschaft bezieht der Organträger die Eingangsleistung, so dass es für § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. mit Abs. 2 Nr. 4 UStG auf die Außenumsätze des Organkreises ankommt.

II. Sachverhalt

Der Kläger (Einzelunternehmer) war Mehrheitsgesellschafter bei verschiedenen Kapitalgesellschaften. Hierzu gehörte die X-GmbH. Die X-GmbH erbrachte Bauleistungen an Schwestergesellschaften für nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie Umsätze im Rahmen von Bauträgertätigkeiten. Die X-GmbH beauftragte ihrerseits and...