Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 304 Versteigerung ungetrennter Früchte
Abschn. 51 Abs. 3 und Abschn. 52 Abs. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung (Vollziehungsanweisung – VollzA) v. (BStBl 1980 I S. 194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2017 I S. 1374).
Stamm, Die Pfändung und Verwertung ungetrennter Früchte durch den Gerichtsvollzieher, ein verfassungswidriges Relikt im Zeitalter der Zwangsverwaltung landwirtschaftlicher Grundstücke, DGVZ 2018 S. 25.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 § 304 AO regelt Besonderheiten für die Verwertung gepfändeter sog. „Früchte auf dem Halm“. Durch die Vorschrift soll die vorzeitige Verwertung der Früchte verhindert werden. § 304 Satz 1 AO ergänzt den zeitlichen Schutz des § 294 Abs. 1 Satz 2 AO hinsichtlich der Pfändung (frühestens einen Monat vor der gewöhnlichen Reifezeit) in einem zweiten Schritt dahingehend, dass die Verwertung erst nach der tatsächlichen Reife der Früchte erfolgen darf. Nach diesem Zeitpunkt darf eine Verwertung aber auch vor der Ernte erfolgen. Durch § 304 AO soll zusätzlich zu § 294 AO ein optimaler Verwertungserlös sichergestellt werden.
II. Anwendungsbereich
2§ 304 AO betrifft lediglic...