Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 298 Versteigerung
Abschn. 52 bis 55 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung (Vollziehungsanweisung – VollzA) v. (BStBl 1980 I S. 194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2017 I S. 1374).
App, Die Verwertung von Pfandsachen, NWB Fach 2 S. 4129; Geissler, Ordnungsprinzipien und Streitfragen bei der Versteigerung gepfändeter Sachen, DGVZ 1994 S. 33.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 Die Vorschrift des § 298 AO beinhaltet einzelne Formvorschriften, die im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Versteigerung gepfändeter Sachen durch die Vollstreckungsstelle zu beachten sind.
2Zwingend einzuhalten sind insbesondere die Wochenfrist (§ 298 Abs. 1 AO) sowie (bei einer Präsenzversteigerung) die öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Gegenstand der Versteigerung (§ 298 Abs. 2 Satz 1 AO). Bei einer Präsenzversteigerung (§ 296 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) können zur Sicherung eines störungsfreien Ablaufs der öffentlichen Versteigerung Ordnungskräfte (Gemeindebedienstete oder Polizeibeamte) hinzugezogen werden (§ 298 Abs. 2 Satz 2 AO). § 298 Abs. 3 AO erlaubt es auch dem Pfandgläubiger sowie dem Eigentümer im Rahmen der Versteigerung mitzubieten.