Abgabenordnung Kommentar
Ltzt. Onl. Akt.: 09.03.2026
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§ 295 Unpfändbarkeit von Sachen
Abschn. 33 bis 40, 45 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung (Vollziehungsanweisung – VollzA) v. (BStBl 1980 I S. 194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2017 I S. 1374).
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 § 295 AO verweist auf die zivilprozessualen Pfändungsschutzvorschriften der §§ 811 bis 811c, 813 Abs. 1 bis 3 und § 882a Abs. 4 ZPO sowie die besonderen Schutzvorschriften anderer Rechtsordnungen und ordnet deren entsprechende Anwendung – in ihrer jeweils gültigen Fassung – an. Durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes v. wurde § 811 ZPO neu gefasst und die Regelungsinhalte der bisherigen §§ 811c und 812 ZPO in § 811 ZPO überführt. Aufgrund der „lediglich“ entsprechenden Anwendung der Vorschriften sind stets auch die Besonderheiten des Verwaltungszwa...