Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 295 Unpfändbarkeit von Sachen
Abschn. 33 bis 40, 45 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung (Vollziehungsanweisung – VollzA) v. (BStBl 1980 I S. 194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2017 I S. 1374).
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 § 295 AO verweist auf die zivilprozessualen Pfändungsschutzvorschriften der §§ 811 bis 812 ZPO und § 813 Abs. 1 bis 3 ZPO sowie die besonderen Schutzvorschriften anderer Rechtsordnungen und ordnet deren entsprechende Anwendung – in ihrer jeweils gültigen Fassung – an. Aufgrund der „lediglich“ entsprechenden Anwendung der Vorschriften sind stets auch die Besonderheiten des Verwaltungszwangsverfahrens zu beachten. Insoweit sind in Abschn. 33 ff. VollzA Regelungen enthalten, die z. T. zugunsten des Vollstreckungsschuldners von den Bestimmungen der ZPO abweichen und die Vollstreckungsbehörde binden. Die Pfändungsschutzvorschriften dienen der Konkretisierung des Sozialstaatsprinzips und ...