Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 294 Ungetrennte Früchte
Abschn. 39 und 45 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung (Vollziehungsanweisung – VollzA) v. (BStBl 1980 I S. 194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2017 I S. 1374).
App, Sach- und Forderungspfändung wegen Steuerschulden bei Landwirten, DStZ 1999 S. 564; Viertelhausen, Pfändung von Früchten und Tieren durch den Gerichtsvollzieher, DGVZ 2016 S. 247; Stamm, Die Pfändung und Verwertung ungetrennter Früchte durch den Gerichtsvollzieher, ein verfassungswidriges Relikt im Zeitalter der Zwangsverwaltung landwirtschaftlicher Grundstücke, DGVZ 2018 S. 25.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 § 294 AO betrifft insbesondere die Vollstreckung im landwirtschaftlichen Bereich und enthält eine besondere Anwendungsregelung für bestimmte, noch nicht vom Boden getrennte Erzeugnisse (sog. „Früchte auf dem Halm“) im Hinblick auf die anzuwendenden Vollstreckungsvorschriften. Die Vorschrift soll die Vollstreckung insoweit aus Praktikabilitätsgründen in Abweichung von den bürgerlich-rechtlichen Regelungen erleichtern, indem sie die Vollstreckung in bestimmte ...