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Disquotale Gewinnausschüttung und aktuelle Entwicklung
Die Finanzverwaltung hatte in der Vergangenheit disquotale Gewinnausschüttungen nur dann anerkannt, wenn sie auf besonderen, wirtschaftlich beachtlichen Leistungen des begünstigten Gesellschafters beruhten. Dem ist der BFH entgegengetreten. Als Reaktion hierauf hat die Finanzverwaltung die jüngere höchstrichterliche Rechtsprechung übernommen und verlangt nunmehr, dass eine vom Anteil am Grund- oder Stammkapital abweichende Gewinnverteilung zivilrechtlich wirksam sein muss (vgl. hierzu , NWB JAAAE-51917, BStBl 2014 I S. 63). Bei einer GmbH bedarf es einer Regelung im Gesellschaftsvertrag bzw. einer Öffnungsklausel, die eine Verteilung abweichend von den Verhältnissen der Gesellschaftsanteile vorsieht.