Einkommensteuergesetz Kommentar
6. Aufl. 2021
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§ 26a Einzelveranlagung von Ehegatten
Egner / Quinten / Kohl, Änderungen bei der Ehegatten-Veranlagung ab Veranlagungszeitraum 2013, NWB 2013, 273.
Ehegatten-Veranlagung ab VZ 2013, Übersicht, NWB IAAAE-27169.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck, Bedeutung der Vorschrift und Geltungsbereich
1§ 26a EStG regelt die Besteuerung von Ehegatten im Fall der Einzelveranlagung. Die Norm ist ausschließlich in den Fällen anwendbar, in denen die Voraussetzungen von § 26 Abs. 1 EStG erfüllt sind und einer oder beide Ehegatten die Einzelveranlagung wählen. Die Norm findet nur auf unbeschränkt Steuerpflichtige Anwendung, da nur diese unter den Voraussetzungen des § 26 EStG gemeinsam veranlagt werden können. Sofern ein Ehegatte nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, sind beide Ehegatten gem. § 25 Abs. 1 EStG einzeln zu veranlagen. § 26a EStG ist Teil einer Rechtsfolgenverweisung. Die Wahl zur Einzelveranlagung bedingt die Besteuerung nach § 32a Abs. 1 EStG.