Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 67a Sportliche Veranstaltungen
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1§ 67a AO stellt eine Spezialnorm für sportliche Veranstaltung eines Sportvereins und organisatorische Leistungen eines Sportdachverbandes dar, nach der diese Veranstaltungen als Zweckbetrieb einzuordnen sind. Derartige Veranstaltungen sollen durch die Ausnahme von der Steuerpflicht nach § 64 AO steuerlich begünstigt werden, obwohl diese nicht die Voraussetzungen des § 65 AO erfüllen.
2Intention ist insbesondere die Förderung kleinerer Sportvereine sowie des Breiten- und Amateursports. Der zum in Kraft getretene § 67a Abs. 4 AO verdeutlicht dies ebenfalls mit der Formulierung, dass Veranstaltungen begünstigt werden sollen, an den „Sportler teilnehmen, die keine Lizenzsportler sind.“
3Nach § 67a Abs. 1 AO dürfen Sportvereine aus von ihnen organisierten sportlichen Veranstaltungen einschließlich Umsatzsteuer maximal 45.000 € erzielen, damit diese als Zweckbetrieb steuerlich begünstigt sein können. Es handelt sich dabei um eine Freigrenze. Alternativ besteht ein Wahlrecht nach § 67a Abs. 2 AO, die sportliche Veranstaltung gem. § 67a Abs. 3 AO als Zweckbetrieb zu behandeln.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
4§ 67a AO stellt ...