Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 111 Amtshilfepflicht
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck
1 Eine (Finanz-)Behörde ist eine öffentliche Stelle, die ganz bestimmte, hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen hat (§ 6 AO). Diese Aufgaben hat sie grundsätzlich mit den vorhandenen Sachmitteln und der personellen Ausstattung selbst zu erfüllen. Ist dies aus besonderen Gründen im Einzelfall nicht möglich, so kann sie Gerichte oder andere Behörden um Amtshilfe ersuchen, wofür die §§ 111 ff. AO die rechtliche Grundlage darstellen. Der § 111 AO verpflichtet sowohl andere Behörden als auch Gerichte dem Grunde nach zur Amtshilfe. Es handelt sich dabei um die Konkretisierung der in Artikel 35 Abs. 1 GG verankerten Verpflichtung: „Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.“ Während vergleichbare Normen, wie der § 4 VwVfG die Amtshilfe lediglich für den Fall eines ausdrücklichen Ersuchens vorsehen, geht der § 111 AO darüber hinaus und erfasst damit insbesondere auch den Fall der so genannten „Spontanhilfe“. Über den Absatz 2 werden die dort genannten Handlungen aus dem Anwendungsbereich der Amtshilfe ausgenommen. Der Absatz 3 regelt, wer nicht zur A...