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FG Köln | Freistellung von Arbeitslohn nach dem Auslandstätigkeitserlass
Die Beratungstätigkeit beim Aufbau einer Zweitmarke für ein bestehendes Kommunikationsnetz in einem anderen Staat erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Steuerfreistellung von Arbeitslohn nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE).
Der Kläger war als Berater nichtselbständig tätig. Im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses schloss er einen Auslandsdelegationsvertrag für ein Beratungsprojekt. Zwischen März und November 2015 war er als Berater in einem anderen Staat tätig, um dort einen Telekommunikationsdienstleister im Hinblick auf IT-Strategie und -Infrastruktur beim Aufbau einer [i]ATE ist eng auszulegen und – trotz des Alters des Erlasses – nicht über den Wortlaut hinauszweiten Marke zu beraten. In seiner Einkommensteuererklärung 2015 erklärte der Kläger neben seinem regulär zu versteuernden Arbeitslohn auch einen nach dem ATE steuerfreien Arbeitslohn ...