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FG Baden-Württemberg | Keine Anwendung der Grenzgängerregelung im DBA Frankreich auf Abfindungen
Die Regelung des Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich setzt eine aktive Tätigkeit und eine zeitliche Kongruenz zwischen Tätigkeit und Zahlung voraus, die bei einer Abfindung für das Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis nicht vorliegt. Das Besteuerungsrecht für Abfindungen von Grenzgängern steht daher nach Art. 13 Abs. 1 DBA Frankreich dem Tätigkeitsstaat zu.
Der Kläger [i]Besteuerungsrecht richtet sich gem. Art. 13 Abs. 1 DBA Frankreich nach dem Arbeitsortstand vom Februar 1995 bis zum für die Dauer von 245 Monaten ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen eines französischen Konzerns. Von November 2005 bis Oktober 2005 führte der Arbeitgeber aufgrund des inländischen Wohnsitzes des Klägers die einbehaltene Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt ab. Von November 2005 bis einschließlich Juni 2015 wurde der Kläger aufgrund entsprechender Freistellungsbescheinigungen als Grenzgänger von der deuts...