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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht  Urteil v. - 5 K 194/18

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; EStG § 6 Abs. 7 Nr. 2 ; EStG § 11; AO § 85 ; AO § 163; GG Art. 20

Anspruch des Steuerpflichtigen auf Anwendung der sog. Kostendeckelung für einen Veranlagungszeitraum Auslegung des Begriffs der "tatsächlich entstandenen Aufwendungen" Anwendung des Zu- und Abflussprinzips des § 11 EStG bei der Kostendeckelung hinsichtlich einer Leasingsonderzahlung

Leitsatz

1. Soweit aus dem im (BStBl I 2009, 1326) vorgesehenen Billigkeitserlass ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Anwendung der sog. Kostendeckelung für einen Veranlagungszeitraum in Frage kommt, kommt die Anwendung dieser Billigkeitsregelung nicht in Betracht, wenn die in diesem Jahr zu erfassenden Betriebsausgaben zuzüglich einmalig geleisteter Betriebsausgaben anderer Veranlagungszeiträume (insbesondere Leasingsonderzahlungen), welche auch für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geleistet wurden, den Ansatz nach der 1%-Methode übersteigen.

2. Die von der Finanzverwaltung im Rahmen der Anwendung der sog. Kostendeckelung getroffene Auslegung des Begriffs der "tatsächlich entstandenen Aufwendungen" (Gesamtkosten) als nicht rein steuerrechtlichen sondern darüberhinaus wirtschaftlichen Begriff begegnet keinen Bedenken.

3. Die Anwendung des Zu- und Abflussprinzips des § 11 EStG bei der Kostendeckelung hinsichtlich einer Leasingsonderzahlung widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz und dem Grundsatz der Gesamt- und Totalgewinngleichheit.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 4/2021 S. 175
DStR 2021 S. 6 Nr. 16
EStB 2021 S. 173 Nr. 4
FAAAH-63673

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