Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
International | Beschränkte Steuerpflicht: Überlassung von in inländischen Registern eingetragenen Rechten (BMF)
Inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f und Nr. 6 EStG, die zur beschränkten Steuerpflicht führen, können sich auch aus der befristeten oder unbefristeten Überlassung von Rechten ergeben, die in ein inländisches Register eingetragen sind. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat hierzu ein Schreiben veröffentlicht ().
Das BMF führt aus:
Zu den in ein inländisches Register eingetragenen Rechten gehören z. B. auch Patente, die aufgrund einer Anmeldung beim Europäischen Patent- und Markenamt nach dem Europäischen Patentübereinkommen in das inländische Register eingetragen werden. Die Überlassung solcher Rechte führt auch dann zu inländischen Einkünften, wenn die Lizenzgebühr nicht von einem unbeschränkt Steuerpflichtig...