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Einkommensteuer | Steuerabzug für Rechteüberlassung (BMF)
Das BMF hat erneut zur Behandlung von Vergütungen im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG für die zeitlich befristete Überlassung sowie Veräußerung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind, Stellung genommen ( :007).
Danach gilt für Vergütungen i.S.d. § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f und Nummer 6 EStG, die von ausländischen Vergütungsschuldnern für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten gewährt werden, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind, und ohne einen weiteren Inlandsbezug dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG unterliegen, Folgendes:
Die mit dem :007-; DOK 2021/0003450 (BStBl I 2021 S. 301, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 12.2.2021) für Fälle zeitlich befristeter Rechteüber...