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BFH 01.07.2020 III R 51/19, NWB 44/2020 S. 3229

Einkommensteuer | Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch aufgrund eines Freiwilligendienstes der EU im Rahmen des Programms „Erasmus+“

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Kinder, die einen Freiwilligendienst i. S. der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates v.  zur Einrichtung von „Erasmus+“ leisten, werden steuerrechtlich nur berücksichtigt, wenn der Dienst die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG in Verbindung mit der Verordnung erfüllt. (2) Ein Freiwilligendienst im Rahmen des Programms „Erasmus+“ liegt nur bei der [i]Meier, Steuerentlastung durch Kinder, infoCenter, NWB UAAAH-06073 Teilnahme an einem von einer Nationalen Agentur anerkannten Projekt vor. Nicht ausreichend ist es, wenn die Organisation, bei der das Kind seinen Dienst leistet, als Veranstalter für das Programm „Erasmus+“ registriert und akkreditiert ist.