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BFH 22.04.2020 III R 25/19, NWB 44/2020 S. 3229

Einkommensteuer | Keine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden BEA-Freibetrags nach Volljährigkeit des Kindes – Änderungsmöglichkeit bei falscher Rechtsauffassung

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Für ein über 18 Jahre altes Kind ist eine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden einfachen BEA-Freibetrags nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehen. (2) Eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nach § 174 Abs. 2 i. V. mit Abs. 1 AO ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige selbst (allein oder überwiegend) die fehlerhafte Berücksichtigung verursacht hat. Ist hingegen die im amtlichen Steuererklärungsvordruck niedergelegte fehlerhafte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung die entscheidende Ursache für die unvereinbare mehrfache Berücksichtigung eines Sachverhalts, ist eine Änderung ausgeschlossen.