Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 331 Unmittelbarer Zwang
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung
1 Der unmittelbare Zwang stellt die Ultima Ratio im Besteuerungsverfahren dar und ist in der Praxis bisher von untergeordneter Bedeutung.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
2Für die Anwendung des unmittelbaren Zwangs im Vollstreckungsverfahren wegen Geldforderung ist § 287 AO anzuwenden.
Für die Erzwingung von Sicherheiten, welche eine Selbstvornahme darstellt, gilt § 336 AO.
Im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren wenden die Steuerfahndungsstellen Zwangsmaßnahmen auf Basis der StPO an. Insoweit ist der strafprozessuale Rechtsweg gegen Zwangsmaßnahmen zu beschreiten.
III. Anwendungsfälle
3Denkbare Anwendungsfälle für unmittelbaren Zwang sind:
Das Betreten von Grundstücken und Räumen (§ 99 AO) (Zum Umfang des Betretungsrechtes s. Zugmaier/Nöcker/Krüger, § 99 AO).
Das Recht der in Augenscheinnahme (§ 92 Nr. 4 AO).
Die Anordnung der Auskunft an Amtsstelle (§ 93 Abs. 5 AO).
Die Herausgabe von Urkunden und Sachen i. S. d. § 133 AO.
Keine Anwendungsfälle für unmittelbaren Zwang auf Basis des § 331 AO sind z. B.:
Die Wegnahme der Quittungsblöcke durch einen Steuerfahnder im Rahmen einer Durchsuchung ohne steuerstrafrechtlichen Bezug.