Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 148 Bewilligung von Erleichterungen
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung
1Die Norm ist aus §§ 160 Abs. 2 Satz 2, 161 Abs. 2 RAO hervorgegangen. Um unnötige Härten auszugleichen, die sich aus den steuerrechtlichen Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ergeben, gestattet § 148 AO den Finanzbehörden Erleichterungen zu bewilligen, soweit dadurch die ordnungsgemäße Besteuerung nicht beeinträchtigt wird.
2 Die Erleichterung stellt – wie auch §§ 163, 227 AO – eine spezielle Billigkeitsmaßnahme dar, die im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde liegt und dazu dient Härtefälle zu vermeiden. Die Bewilligung von Erleichterungen dient der „Feinsteuerung“, die durch das abstrakte und generelle Gesetz nicht möglich ist.
II. Geltungsbereich
3Das Bestehen einer Buchführungs- bzw. Aufzeichnungspflicht ist Voraussetzung für die Bewilligung einer Erleichterung nach § 148 AO.
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften und Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
4Bis zur Einführung der Sonderregelung in § 146 Abs. 2a AO zur Auslandsbuchführung bewilligte die Finanzbehörde derartige Erleichterungen. § 146 Abs. 2a AO stellt zwar eine Spezialregelung dar, allerdings können weitergehende Er...