Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 145 Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen
/01, BStBl 2001 I S. 415, , 2014/0353090, BStBl 2014 I S. 1450, IV A 4-S0316/19/10003: 001, BStBl 2019 I S. 1269, /95, BStBl 1995 I S. 738.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Die Formulierung des § 145 AO ist der langjährigen steuerlichen Rechtsprechung des RG und des BFH zur Ordnungsmäßigkeit der kaufmännischen Buchführung entnommen und 1985 an das BiRiLiG (§ 238 Abs. 1 Satz 2 HGB) angepasst worden. § 145 AO bestimmt, welche allgemeinen Anforderungen an eine Buchführung und an steuerliche Aufzeichnungen zu stellen sind, und ist somit eine Art „Zusammenfassung“ der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), welche durch einzelne Ordnungsvorschriften für die Durchführung (§ 146 AO) und die Aufbewahrung der Buchführungsunterlagen (§ 147 AO) ergänzt wird.
2 Durch § 145 AO soll die Nachprüfbarkeit für steuerliche Zwecke der Buchführung oder Aufzeichnung sichergestellt werden. Dabei stellt die Verpflichtung zur Buchung der laufenden Geschäftsvorfälle eine selbständige, von der Erstellung des Jahresabschlusses und der...