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Versicherung | Coronabedingte Betriebsschließungen
Eine Kindertagesstätte kann keine Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung beanspruchen, da sie wegen der angebotenen Notbetreuung nicht vollständig geschlossen war. Demgegenüber hat ein Gastwirt, dem sein Betrieb von behördlicher Seite aufgrund des Coronavirus vollständig untersagt worden ist, Anspruch auf Versicherungsleistungen.
Hintergrund der inzwischen 72 beim LG München I anhängigen Klagen ist die Grundsatzfrage, wann und unter welchen Voraussetzungen die Versicherungen für Schäden der coronabedingten Betriebsschließungen leisten müssen. Im Fall der Kindertagesstätte hat das Gericht eine Leistungspflicht der Versicherung verneint, weil die Kita nur bezüglich des regulären Betriebs geschlossen war. Die Vertragsbedingungen [i]Jahn, NWB 40/2020 S. 2978setzten für den...