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BGH 04 , NWB 41/2020 S. 3027

RAK | Pflicht zur Auskunftserteilung gegenüber der StA

(Nur) Die Generalstaatsanwaltschaft kann im anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahren gegenüber der Rechtsanwaltskammer (RAK) Einsicht in die Personalakte des betroffenen Mitglieds verlangen.

Anmerkung:

Die Staatsanwaltschaft ist befugt, im Rahmen ihrer Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 160 StPO) von allen Behörden Auskunft zu verlangen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln (§ 161 Abs. 1 StPO). Die ersuchten Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft zu genügen. [i]Kleine-Cosack, NWB 9/2019 S. 588Die Vorschriften der §§ 160, 161 StPO über die Verweisung in § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO sind im anwaltsgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar. Die Herausgabe von Akten und sonstiger in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücke, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein k...