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Sachzuwendungen 3.0
Der Entwurf eines BMF-Schreibens zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug
Das Jahressteuergesetz 2019 definierte neu, wann Einnahmen in Geld vorliegen. Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, sind seitdem nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG grundsätzlich Geldleistungen und keine Sachbezüge. Dementsprechend können sie nicht unter die 44 €-Freigrenze für Sachbezüge oder die 60 €-Freigrenze für Aufmerksamkeiten zu besonderen Anlässen fallen. Davon ausgenommen sind Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen. Die Neudefinition und der Verweis auf die Regelungen des ZAG führten in der Praxis zu Verunsicherungen. Ein BMF-Schreiben, das im Entwurf vorliegt, soll Klarheit bringen.
I. Änderungen durch das JStG 2019
Im Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. Jahressteuergesetz 2019) hatten Bundestag und Bundesrat eine gesetzliche Neuregelung der Abgrenzung zwischen einer Geldleistung und einem Sachbezug beschlossen (BGBl 2019 I S. 2451).
Mit dem Gesetz wurde § 8 Abs. 1 EStG um folgende Sätze ergänzt: „Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, ...