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Einkommensteuer | Besteuerungsrecht für eine gezahlte Abfindung bei einem Arbeitsverhältnis im In- und Ausland
Das Urteil des Hessischen FG lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Bei Abfindungen, die bis einschließlich gezahlt werden, hat die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat zu erfolgen, da gezahlte Abfindungen nach den Doppelbesteuerungsabkommen kein zusätzliches Entgelt für die bisherige Tätigkeit darstellen. (2) Durch die in § 50d Abs. 12 Satz 1 EStG zum eingefügte Fiktion, wonach die Abfindung der Tätigkeit folgt und Abfindungen als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt gelten, wird der Zusammenhang von Abfindung und früherer Tätigkeit wiederhergestellt, so dass dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für die dort erbrachte Arbeit zusteht. (3) Soweit das Beschäftigungsverhältnis in verschiedenen Staaten ausgeübt wurde, ist nach Inkrafttreten [i]Lievenbrück/Droß/ Dissen, NWB 19/2019 S. 1407des § 50d Abs. 12 Satz 1 EStG eine ze...